Verkehrszeichen Nr. 1026-38 Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei

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1026-38

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  • Ausnahme für Land- und Forstwirtschaft

  • Gilt nur für zweckgebundene Fahrten

  • Für kommunale Wege und Zufahrten

  • Drei Schildgrößen verfügbar

Verkehrszeichen 1026-38 ''Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei''

Das Zusatzzeichen 1026-38 ermöglicht eine gemeinsame Ausnahmeregelung für landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Verkehr. Es kann eine angeordnete Verkehrsbeschränkung präzisieren und zeigt an, dass entsprechend zweckgebundene Fahrten von dieser Regelung ausgenommen sind.

Maßgeblich ist nicht allein die Fahrzeugbauart, sondern der konkrete land- oder forstwirtschaftliche Einsatzzweck. Dazu können beispielsweise notwendige Bewirtschaftungs-, Versorgungs- oder Transportfahrten zu Feldern und Waldflächen gehören. Eine allgemeine Durchfahrtserlaubnis für private Fahrten lässt sich daraus nicht ableiten.

Das Schild eignet sich insbesondere für Wirtschaftswege, Feldzufahrten, Waldwege und Verkehrsbereiche, die für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr beschränkt werden sollen. Gegenüber Zeichen 1026-36 und 1026-37 fasst diese Ausführung beide Nutzungsbereiche in einem Zusatzzeichen zusammen. Dadurch müssen Kommunen bei gemeinsam genutzten Wegeabschnitten keine getrennten Freigaben beschildern.

Geliefert wird das StVO-Zusatzzeichen auf einem witterungsbeständigen Aluminiumträger. Größen, Reflexionsfolie, Schildbauart, Lochplan und Schutzfolie lassen sich passend zur geplanten Beschilderung und zum vorhandenen Befestigungssystem auswählen.

 

Produktmerkmale

  • Freigabe für beide Wirtschaftsbereiche
  • Schildträger aus Aluminium
  • Größen 315 × 420, 450 × 600 und 562 × 750 mm
  • Reflexionsfolie RA1, RA2 oder RA3
  • Flachform mit 2 oder 3 mm
  • Alternativ als Alkant oder Alform
  • Lochplan nach Montagebedarf
  • Schutzfolie optional wählbar