Verkehrszeichen Nr. 1020-30 Anlieger frei
-
Ausnahme für berechtigten Anliegerverkehr
-
Keine Freigabe für Durchgangsverkehr
-
Für Zufahrten und Nebenstraßen
-
Zwei Schildgrößen erhältlich
Ausnahme für berechtigten Anliegerverkehr
Keine Freigabe für Durchgangsverkehr
Für Zufahrten und Nebenstraßen
Zwei Schildgrößen erhältlich
Das Zusatzzeichen 1020-30 nimmt Anlieger von der Regelung des zugehörigen Verkehrszeichens aus. Es wird häufig dort eingesetzt, wo der allgemeine Fahrzeugverkehr beschränkt, die Erreichbarkeit angrenzender Grundstücke und Einrichtungen jedoch erhalten bleiben soll.
Als Anlieger gelten nicht ausschließlich Bewohner oder Grundstückseigentümer. Entscheidend ist grundsätzlich eine nachvollziehbare Beziehung zu einem Ziel innerhalb des beschilderten Bereichs. Dazu können beispielsweise Besucher, Kunden, Handwerker oder Lieferdienste gehören. Die bloße Nutzung der Straße als Abkürzung oder Durchfahrt wird durch „Anlieger frei“ nicht gestattet.
Welche Fahrzeuge zunächst von der Beschränkung betroffen sind, ergibt sich aus dem Hauptverkehrszeichen. Das Zusatzzeichen formuliert dazu die Ausnahme für den berechtigten Anliegerverkehr. Es kann insbesondere an Wohnstraßen, Zufahrten, Baustellenbereichen oder verkehrsberuhigten Nebenstrecken eingesetzt werden. Für eine typische Wohn-, Neben- oder Zufahrtsstraße ist Zeichen 250 mit Zusatzzeichen 1020-30 die geläufigste Kombination. Welche Variante eingesetzt wird, entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach dem gewünschten Regelungsumfang.
Der witterungsbeständige Aluminiumträger ist in zwei Formaten erhältlich. Reflexionsklasse, Schildbauart, Lochplan und Schutzfolie können auf die örtlichen Sichtverhältnisse sowie das vorhandene Befestigungssystem abgestimmt werden.