Wo der Schutz eines Straßentunnels besonders weitreichende Gefahrgutbeschränkungen verlangt, schafft Zusatzzeichen 1014-53 eine unmissverständliche Kennzeichnung. Der Buchstabe E ordnet das Bauwerk der ADR-Tunnelkategorie E zu und liefert Gefahrgutfahrern die notwendige Information für den Abgleich mit ihren Beförderungsunterlagen.
Kategorie E bildet die weitreichendste Stufe der ADR-Tunnelklassifizierung. Betroffen sind grundsätzlich Gefahrgüter, denen ein Tunnelbeschränkungscode zugewiesen ist. Damit dürfen Transporte mit den Codes B, C, D oder E einen Tunnel dieser Kategorie nicht passieren und müssen eine freigegebene Ausweichstrecke nutzen.
Dennoch besteht kein ausnahmsloses Verbot für jede Beförderung gefährlicher Güter. Stoffe, die in Spalte 15 der ADR-Tabelle A mit dem Code „(–)“ geführt werden, unterliegen keiner ADR-Tunnelbeschränkung. Zusätzlich können Freistellungen oder mengenabhängige Regelungen greifen. Vor der Fahrt sind deshalb stets Stoffeintrag, Beförderungsart und Gesamtladung zu prüfen. Diese Einordnung folgt der ADR-Systematik der UNECE.
Das Zusatzzeichen kann insbesondere in Verbindung mit Verkehrszeichen 261 eingesetzt werden. Die konkrete Zeichenkombination und Aufstellung richten sich nach der verkehrsrechtlichen Anordnung.. Die Kombination unterstützt Straßenverkehrsbehörden, Autobahnmeistereien und kommunale Stellen bei einer nachvollziehbaren Lenkung des Gefahrgutverkehrs. Grundlage der Montage ist die behördliche Anordnung für den jeweiligen Tunnel.
Für die standortgerechte Ausstattung stehen 231 × 420 mm, 330 × 600 mm oder 412 × 750 mm sowie unterschiedliche Bauformen und Reflexionsklassen zur Verfügung.
Produktmerkmale
Zusatzzeichen 1014-53 für ADR-Tunnelkategorie E
Robuster Aluminium-Schildkörper
Formate 231 × 420, 330 × 600 oder 412 × 750 mm
Retroreflexion in RA1, RA2 oder RA3
Ausführungen Flach 2 mm, Flach 3 mm, Alkant und Alform