Bei der Planung kommunaler und überörtlicher Gefahrgutrouten schafft das Zusatzzeichen 1014-52 eine klar erkennbare Zuordnung: Der folgende Straßentunnel gehört zur ADR-Tunnelkategorie D. Speditionen und Fahrzeugführer können die ausgewiesene Kategorie mit dem Tunnelbeschränkungscode ihrer Ladung abgleichen und bei Bedarf eine andere Strecke nutzen.
Die Kategorie D umfasst Beschränkungen für Gefahrgüter, die eine sehr große oder große Explosion, ein umfangreiches Freisetzen giftiger Stoffe oder einen großen Brand auslösen können. Ein Transport mit dem maßgeblichen Tunnelbeschränkungscode D darf Tunnel der Kategorien D und E grundsätzlich nicht passieren. Beförderungsmenge, Verpackungsart und anwendbare ADR-Freistellungen können die Bewertung beeinflussen; das Schild verbietet daher nicht pauschal jede Gefahrgutbeförderung. Die Systematik ergibt sich aus den ADR-Vorschriften der UNECE.
Das Zusatzzeichen wird in der Regel unmittelbar unter Zeichen 261 „Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ angebracht. Für Straßenverkehrsbehörden, Kommunen sowie Autobahn- und Straßenmeistereien ermöglicht diese Kombination eine eindeutige und international verständliche Tunnelkennzeichnung. Maßgeblich bleibt die jeweilige verkehrsrechtliche Anordnung.
Bestellbar ist das Aluminiumschild in 231 × 420 mm, 330 × 600 mm und 412 × 750 mm. Bauform, Reflexionsfolie, Lochung und Oberflächenschutz lassen sich passend zum vorgesehenen Aufstellort auswählen.
Produktmerkmale
Verkehrszeichen-Nummer 1014-52
Zusatzzeichen für die ADR-Tunnelkategorie D
Widerstandsfähiger Schildkörper aus Aluminium
Abmessungen 231 × 420, 330 × 600 oder 412 × 750 mm
Reflexionsklassen RA1, RA2 und RA3 verfügbar
Bauformen Flach 2 mm, Flach 3 mm, Alkant oder Alform