Für eine eindeutig geregelte Gefahrgutführung an Straßentunneln weist das Zusatzzeichen 1014-51 den nachfolgenden Tunnel als ADR-Tunnelkategorie C aus. Fahrer kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransporte können dadurch frühzeitig prüfen, ob ihre Ladung von der jeweiligen Durchfahrtsbeschränkung betroffen ist.
In einem Tunnel der Kategorie C bestehen Beschränkungen für Gefahrgüter, die eine sehr große oder große Explosion beziehungsweise ein umfangreiches Freiwerden giftiger Stoffe verursachen können. Die Einordnung bedeutet nicht, dass jedes Fahrzeug mit gefährlichen Gütern automatisch ausgeschlossen ist. Ausschlaggebend sind der im Beförderungspapier beziehungsweise in der ADR-Stofftabelle angegebene Tunnelbeschränkungscode, die Beförderungsart und mögliche Freistellungen. Transporte mit dem maßgeblichen Code C dürfen Tunnel der Kategorien C, D und E nicht durchfahren. Grundlage ist die ADR-Systematik der UNECE.
Üblicherweise ergänzt das Schild Verkehrszeichen 261, das kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern die Durchfahrt untersagt. Es wird direkt unter dem zugehörigen Hauptzeichen angebracht. Über Standort und konkrete Zeichenkombination entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Für unterschiedliche Aufstellorte stehen die Maße 231 × 420 mm, 330 × 600 mm und 412 × 750 mm zur Auswahl. Darüber hinaus lassen sich Schildbauart, Reflexionsklasse, Lochplan und Schutzfolie entsprechend der vorgesehenen Montage konfigurieren.
Produktmerkmale
Zusatzzeichen 1014-51 gemäß StVO
Kennzeichnung eines Tunnels der ADR-Kategorie C
Aluminium für eine witterungsbeständige Ausführung