Verkehrszeichen Nr. 315-76 Parken auf Gehwegen - halb quer zur Fahrtrichtung rechts Anfang

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315-76

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  • Beginn des Gehwegparkens

  • Halb quer auf der rechten Seite

  • Zwei rechteckige Formate

  • Aluminium in vier Bauarten

  • Reflexionsklassen RA1–RA3

Verkehrszeichen 315-76 ''Parken auf Gehwegen - halb quer zur Fahrtrichtung rechts Anfang''

Das Verkehrszeichen 315-76 kennzeichnet den Anfang eines Bereichs, in dem Fahrzeuge auf der rechten Straßenseite halb auf dem Gehweg und quer zur Fahrtrichtung abgestellt werden dürfen.

Das Fahrzeugsinnbild stellt verbindlich dar, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind. Der waagerechte weiße Pfeil weist zur Fahrbahn und markiert damit den Beginn der erlaubten Parkstrecke. So werden Parkordnung und Flächennutzung bereits am Anfang des Bereichs klar vermittelt.

Die Parkerlaubnis gilt nicht uneingeschränkt: Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t dürfen auf Gehwegen nicht parken. Zudem ist die im Zeichen gezeigte Aufstellungsart einzuhalten. Mögliche Zusatzzeichen können weitere Vorgaben enthalten, etwa zur Parkdauer, zu bestimmten Fahrzeugarten oder zur Nutzung von Parkschein beziehungsweise Parkscheibe.

Für die Beschilderung stehen die Maße 630 × 420 mm und 900 × 600 mm zur Verfügung. Das Schild wird aus Aluminium gefertigt und kann als Flachform mit 2 oder 3 mm, als Alkant oder als Alform bestellt werden.

Bei der Folierung besteht Auswahl zwischen RA1, RA2 und RA3. Lochplan und Schutzfolie lassen sich ergänzend auf die vorgesehene Montage und die Anforderungen der zuständigen Beschaffungsstelle abstimmen.

 

Produktmerkmale

  • StVO-Richtzeichen 315-76
  • Anfang einer erlaubten Parkstrecke
  • Halb quer auf dem rechten Gehweg
  • Größen: 630 × 420 oder 900 × 600 mm
  • Aluminium in Flach-, Alkant- oder Alform-Bauweise
  • Flachausführung mit 2 oder 3 mm Stärke
  • Retroreflexionsklassen RA1, RA2 und RA3
  • Lochplan und Schutzfolie konfigurierbar