Verkehrszeichen 274.1-20 ''Beginn einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen - einseitig''
Das Verkehrszeichen Nr. 274.1-20 „Beginn einer Tempo 20 Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen“ kennzeichnet den Beginn eines Bereichs, in dem eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gilt. Es dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit in Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und unterstützt einen sicheren Verkehrsfluss in innerstädtischen Geschäftsbereichen.
Das Verkehrszeichen wird insbesondere in verkehrsberuhigten Geschäftsstraßen, Einkaufsbereichen und Ortszentren eingesetzt, in denen Kraftfahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger auf engem Raum verkehren. Es wird nach den Vorgaben der Straßenverkehrs Ordnung (StVO) sowie der DIN EN 12899-1 gefertigt und ist für den dauerhaften Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr geeignet.