Verkehrszeichen Nr. 274.1-20 Beginn einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen - einseitig

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274.1-20

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  • Verkehrszeichen 274.1-20 nach StVO

  • Beginn einer Tempo 20 Zone

  • Für verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche

  • Nach DIN EN 12899-1 gefertigt

  • Erhältlich mit RA1-, RA2- oder RA3-Reflexfolie

Verkehrszeichen 274.1-20 ''Beginn einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen - einseitig''

Das Verkehrszeichen Nr. 274.1-20 „Beginn einer Tempo 20 Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen“ kennzeichnet den Beginn eines Bereichs, in dem eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gilt. Es dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit in Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und unterstützt einen sicheren Verkehrsfluss in innerstädtischen Geschäftsbereichen.

Das Verkehrszeichen wird insbesondere in verkehrsberuhigten Geschäftsstraßen, Einkaufsbereichen und Ortszentren eingesetzt, in denen Kraftfahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger auf engem Raum verkehren. Es wird nach den Vorgaben der Straßenverkehrs Ordnung (StVO) sowie der DIN EN 12899-1 gefertigt und ist für den dauerhaften Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr geeignet.

 
Produktmerkmale

  • Material: Aluminium nach DIN EN 12899-1
  • Verkehrszeichen 274.1-20 gemäß StVO
  • Kennzeichnung des Beginns einer Tempo 20 Zone
  • Für verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche
  • Erhältlich als Flachschild, Alform oder Alkant
  • Wahlweise mit RA1-, RA2- oder RA3-Reflexfolie
  • Wetterfest, UV-beständig und korrosionsgeschützt
  • Für den dauerhaften Außeneinsatz geeignet