Verkehrszeichen Nr. 1026-30 Taxi frei
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Ausnahme für genehmigte Taxen
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Klare Wortkennzeichnung
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Für Zufahrten und Verkehrsbereiche
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Zwei Formate verfügbar
Ausnahme für genehmigte Taxen
Klare Wortkennzeichnung
Für Zufahrten und Verkehrsbereiche
Zwei Formate verfügbar
Das Zusatzzeichen 1026-30 „Taxi frei“ hält ausgewählte Verkehrsflächen für den Taxiverkehr zugänglich. Es ergänzt das darüber installierte Hauptzeichen und beschränkt die dort ausgesprochene Regelung nicht auf alle Personenkraftwagen, sondern ausschließlich auf die freigestellte Verkehrsform.
Als Taxi gilt nach dem Personenbeförderungsgesetz ein Personenkraftwagen, mit dem ein Unternehmer Fahrgäste zu einem von ihnen bestimmten Ziel befördert und das an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden darf. Mietwagen, private Pkw und andere appvermittelte Fahrdienste sind deshalb nicht allein aufgrund einer entgeltlichen Personenbeförderung eingeschlossen.
Das Wortzeichen kann an Zufahrten zu Bahnhöfen, Flughäfen, Kliniken, Veranstaltungsorten oder innerstädtischen Bereichen eingesetzt werden. Es ordnet jedoch weder einen Taxenstand noch Sonder- oder Wegerechte an. Dafür sind die jeweilige Beschilderung und weitere gesetzliche Voraussetzungen maßgeblich.
Ausgeführt wird das Schild in 315 × 420 mm oder 450 × 600 mm. Neben den Reflexionsklassen RA1, RA2 und RA3 stehen Flachform, Alkant und Alform sowie unterschiedliche Lochpläne und optionale Schutzfolien zur Auswahl.